Antragsverfahren/Reservierung

Wie kommen sie zu uns?

 

3 Schritte zu Ihrer Maßnahme

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gesetzlich festgeschrieben ist. Eine Kinderrehabilitation kann erbracht werden, wenn eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme steht jedem Kind laut Gesetzgebung bis zum vollendeten 18. bzw. 27. Lebensjahr zu. Unsere Klinik nimmt Jugendliche bis zum 20. Lebensjahr auf. Bei Kinder und Jugendlichen spricht man von einer Kinderheilbehandlung.

 

1. Schritt - Besuch beim Haus-, Kinder- oder Facharzt

Zur Antragsstellung ist ein aktuell befürwortendes ärztliches Attest oder Gutachten notwendig. In diesem stellt Ihr Arzt die Diagnose fest und befürwortet die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der dafür notwendige Antrag der Deutschen Rentenversicherung besteht aus 3 Antragsformularen:

Wer füllt aus?

  • Informationen zum Antrag auf Leistungen G103 (Eltern)
  • Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten G581 (Eltern)
  • Antrag auf Leistungen zur Rhabilitation G200 (Arzt)
  • Honorarabrechnung zum ärztlichen Befundbericht G600 (Arzt)
  • Informationen für den behandelnden Arzt G611 (Arzt)
  • Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Leistungen G612 (Arzt)
  • Hinweise für beantragende bzw. verordnende Ärzte G201

Gesetzliche und private Krankenkassen haben eigene Antragsformulare. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung leitet der Arzt mit dem Formular Muster 61 (Teil B-D, eventuell Teil A) das Verfahren ein.

Im Antrag sollte folgende Informationen noch zusätzlich vermerkt werden:

  • Klinikauswahl: Die Eltern bzw. der einweisende Arzt hat die Möglichkeit (§ 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht) bereits im Antrag eine Klinik dem Kostenträger vorzuschlagen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie auch gebrauch machen, dass z.B. die Behandlung in der Hochgebirgsklinik Mittelberg durchgeführt werden soll.
  • Mitaufnahme einer Begleitperson: Je nach Alter oder Krankheitsbild ist die Dauerbegleitung eines Elternteils teilweise erforderlich. Während der Dauer des Aufenthaltes nimmt das Elternteil am strukturierten Schulungsprogramm teil und wird auf das jeweilige Krankheitsbild des Kindes geschult und beraten. Parallel können auch noch weitere gesunde Begleitkinder im Rahmen der Haushaltshilfe mit beantragt werden, sofern eine Versorgung am Heimatort während der Maßnahme nicht sichergestellt werden kann. Unsere Klinik nimmt Begleitkinder bis zum 18. Lebensjahr mit auf. Diese können am pädagogischen Angebot teilnehmen.

 

2. Schritt - Einreichen des Antrages beim Kostenträger

Wer ist zuständig - Krankenkasse oder Rentenversicherung?
Die Zuständigkeit richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach ihren versicherungsrechlichten Voraussetzungen. Generell können Sie davon ausgehen, dass der zuerst angegangene Kostenträger für die Bearbeitung bzw. Weiterleitung an einen weiteren Kostenträger zuständig ist.

 

3. Schritt - Entscheidung des Kostenträger

Nach der Antragsprüfung durch den Kostenträger erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung oder Ablehnung. Im Falle der Genehmigung erhält die vom Kostenträger angegebene Klinik alle notwendigen Unterlagen und wird sich bezüglich der Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen. In unserer Klinik haben Sie im Vorfeld bereits die Möglichkeit, einen Aufnahmetermin zu reservieren.

Im Falle einer Ablehnung sollten Sie die Möglichkeit eines Widerspruches zusammen mit ihrem beantragenden Arzt prüfen. Für weitere Auskünfte oder zur Reservierung eines Aufnahmetermins steht Ihnen das Team der Patientenaufnahme gerne zur Verfügung.

 

Patientenaufnahme

 

Ansprechpartner:
Frau Blendermann

Tel.: 08366 / 980-112

telefonische Erreichbarkeit
montags bis donnerstags:
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr

freitags:
9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

E-Mail: info@hochgebirgs-klinik.de